Tätigkeitsschwerpunkte
Die Entwicklung auf dem Rechtsberatungsmarkt verlangt den spezialisierten Rechtsanwalt.
Die Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten der Berufstätigkeit dient dem Informationsinteresse des Rechtsrat suchenden Bürgers.
Ein Rechtsanwalt darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche seiner Berufstätigkeit als Tätigkeitsschwerpunkte nur benennen, wenn er seine Angaben durch entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die er in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat. Die Benennung eines Rechtsgebietes als Tätigkeitschwerpunkt für das eine Fachanwaltschaft besteht ohne Fachanwalt zu sein ist unzulässig, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
Voraussetzung der Zulassung als Fachanwalt ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer sowie der Nachweis besonderer, durch den Besuch eines spezifischen Rechtsanwaltsfachlehrganges nachgewiesener, theoretischer und einer bestimmten Anzahl von bearbeiteten Fällen auf dem Rechtsgebiet der Fachanwaltschaft nachgewiesener, praktischer Kenntnisse innerhalb eines dreijährigen Zeitraumes vor Antragstellung.
Fachanwaltschaften und Tätigkeitsschwerpunkte unsere Kanzlei:
Rechtsanwalt Heinrich Frohnauer ist Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist nebenberuflich Dozent für Sozialrecht an berufsbildenden Schulen.Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind demnach das Familien-, Arbeits- und Sozialrecht. Als Berufsbetreuer ist ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt das dem Familienrecht zugeordnete Betreuungsrecht (früheres Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige).
Die Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwältin Iris Zuschrott sind das Familien-, Verkehrs- und Haftungsrecht. Darüberhinaus ist sie Mediatorin. Mediation ist eine in den USA entwickelte Form zur außergerichtlichen, von den Beteiligten selbst erarbeiteten, einvernehmlichen Lösung von Konflikten vor allem im Fall der Ehescheidung (z. B. über die elterliche Sorge, Ehegatten- und Kindesunterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung usw.) mit Hilfe eines unparteiischen Mediators (Vermittlers) ohne Entscheidungsbefugnis. |