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Advo-News

Unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung von Selbstständigen
Zur Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen als Voraussetzung für Unterhaltsberechnungen beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt ist regelmäßig ein möglichst zeitnaher mehrere Jahre umfassender Durchschnitt zu bilden, wobei für die Durchschnittsbildung jeweils die Gewinne für das Kalenderjahr, für das Unterhalt beansprucht wird, sowie für die diesem vorausgehenden zwei Kalenderjahre heranzuziehen sind. Eine aus einer ordnungsgemäßen Buchführung entwickelter Jahresabschluss entspricht insoweit auch unterhaltsrechtlichen Anforderungen, als nicht betriebsbedingte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen. Ausschließlich persönlich bedingte Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, stellen auch steuerrechtlich keine einkommensmindernden Ausgaben dar. Hat der Selbstständige als Unterhaltsschuldner Gewinnermittlungen vorgelegt, unterliegt es dem für die Höhe der prägenden Einkommensverhältnisse darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsgläubiger, konkrete Positionen begründet zu bestreiten und eine weitere Erklärung zu verlangen.

OLG Saarbrücken, 9. Zivilsenat, Urteil vom 29.3.2006, Az.: 9 UF 5/05

Selbstständigkeit nach abhängiger Beschäftigung kann unterhaltsrechtlich teuer werden
Nimmt ein Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit auf, ohne zuvor gesichert zu haben, den geschuldeten Unterhalt für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder auch weiterhin zahlen zu können, kann er sich nicht auf seine mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, wenn ihm für den Schritt in die Selbstständigkeit erkennbar weder öffentliche Mittel noch Kredite noch eigene Rücklagen zur Verfügung standen, die es ihm ermöglichten, für eine gewisse Anlaufphase, d. h. bis zum Eintritt von Gewinnen, den Unterhalt weiter aufbringen zu können. In diesem Fall kann die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen jetzigen Selbstständigen nach seinem letzten Bruttoeinkommen als Arbeitnehmer beurteilt werden, auch wenn er dies während einer laufenden Probezeit als Arbeitnehmer verdient hat. Auf die pauschale Behauptung, es besteht keine reale Erwerbschance als Arbeitnehmer, kann sich der unterhaltspflichtige Selbstständige nicht berufen, wenn mangels jeglicher Bewerbungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der jetzige Selbstständige bei gehörigen Bemühungen eine entsprechende Tätigkeit als Arbeitnehmer gefunden hätte.

OLG Köln, 4. Zivilsenat, Urteil vom 14.2.2006, Az. : 4 UF 172/05

Rechtsprechungsänderung vom 11a.Senat des Bundessozialgerichtes für Sperrzeiten angekündigt
Mit Wirkung ab 1.1.2004 ist § 1a KSchG durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (Hartz III) in Kraft getreten. Dieser hat folgenden Wortlaut:

§ 1 a KSchG (Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung)

(1) 1 Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. 2 Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) 1 Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. 2 § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. 3 Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Mit dieser gesetzlichen Regelung soll den Arbeitsvertragsparteien eine einfache, effiziente und kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Voraussetzungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Hand gegeben werden. Nach Meinung des Bundessozialgerichtes könnte diese unmittelbar nur auf das Arbeitsrecht bezogene " Öffnung " für eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen Veranlassung dafür geben, künftig einen wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages i. S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III anzunehmen und damit die Verhängung einer Sperrzeit zu verneinen, vor allen Dingen in den Fällen, in denen die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreitet.

BSG, Urteil vom 12.7.2006, Az.: B 11a AL 47/05 R

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr durch ein Alkoholentzugsdelirium auch bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bejaht
Fährt ein schwer Alkoholabhängiger im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mit einem PKW auf der Autobahn und kommt es wegen des Absinkens des Alkoholspiegels zu einem sogenannten Alkoholentzugsdelirium in dessen Folge dieser in einem Verwirrtheitszustand auf der Autobahn wendet und es dann zu einer Kollision mit entgegenkommendem Verkehr kommt, bei der ein Unfallbeteiligter getötet wird, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung möglich, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass Schuldunfähigkeit vorlag.

Das Oberlandesgericht Nürnberg ist der Meinung, dass ein schwer alkoholabhängiger Angeklagter erkennen könne, dass bei ihm im alkoholisierten Zustand der Alkoholspiegel absinke und dadurch ein Alkoholentzugsdelirium einträte. Es sei nicht erforderlich, dass der Täter den rechtswidrigen Erfolg in allen Einzelheiten des Geschehensablaufes vorhersehen könne. Der Angeklagte konnte voraussehen, dass es bei ihm zu einem Alkoholentzugsdelirium und infolgedessen zu massiv falschem Verkehrsverhalten kommen könne, da bereits zuvor zwei ähnliche Zustände beim ihm aufgetreten seien.

Nur wenn das konkrete Unfallgeschehen so atypisch und ungewöhnlich sei, dass dieses auch bei Anwendung der nach der Sachlage und dem Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt nicht vorausgesehen werden könne, entfalle die strafrechtliche Verantwortlichkeit.

OLG Nürnberg, 2. Strafsenat, Urteil vom 9.5.2006, Az. : Ss 53/06

 

Hinsichtlich der anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen verweisen wir auf www.brak.de